LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.1991
7 Ta 67/91
Normen:
LöschG § 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3132/90

Zwangsvollstreckung: Parteifähigkeit einer GmbH

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 67/91

DRsp Nr. 2002/8898

Zwangsvollstreckung: Parteifähigkeit einer GmbH

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist eine GmbH als Schuldnerin, auch wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, weiterhin als parteifähig zu behandeln. 2. Wenn sich die Unterlagen, in die Eintragungen vorzunehmen sind, im Besitz eines Dritten befinden, kann von einer - im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden - Unmöglichkeit der Leistung nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner alles in seiner Macht Stehende versucht hat, um an die benötigten Unterlagen zu gelangen.

Normenkette:

LöschG § 2 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 02.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3132/90
Fundstellen
LAGE § 888 ZPO Nr. 24