LAG Köln - Beschluss vom 11.08.2021
3 Ta 106/21
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2321/20

Zwangsvollstreckung; Zeugnis; Erfüllung

LAG Köln, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 106/21

DRsp Nr. 2021/13183

Zwangsvollstreckung; Zeugnis; Erfüllung

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.05.2021 - 3 Ca 2321/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien haben im erstinstanzlichen Gütetermin am 11.12.2020 einen Vergleich geschlossen, der unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten zur Zeugniserteilung enthält. Aus diesem Vergleich betreibt die Klägerin wegen der letztgenannten Verpflichtung die Zwangsvollstreckung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2021 gegen die Beklagte zur Erzwingung der Zeugniserteilungsverpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 EUR, ersatzweise zwei Tage Zwangshaft, verhängt. Gegen diesen ihr am 21.05.2021 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 27.05.2021 Rechtsmittel eingelegt.

Zur Begründung beruft sich die Beklagte darauf, sie habe der Klägerin am 05.03.2021 ein gewünschtes Zeugnis zugesandt. Dies sei zunächst versehentlich in nicht unterschriebener Form erfolgt. Zwei Wochen später sei eine unterschriebene Ausfertigung übersandt worden. Dementsprechend sei die Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt.

Die Klägerin bestreitet den Erhalt eines unterschriebenen und von Rechtschreibfehlern freien Zeugnisses.