LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2022
10 Ta 328/22
Normen:
ZPO § 707; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/21

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der WeiterbeschäftigungUnmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im ZwangsvollstreckungsverfahrenKeine Prüfung neuer materiell-rechtlicher Einwendungen des Schuldners im ZwangsvollstreckungsverfahrenRechtliche Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 10 Ta 328/22

DRsp Nr. 2023/6292

Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Keine Prüfung neuer materiell-rechtlicher Einwendungen des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechtliche Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung

1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers infolge einer nach Erlass des Urteils in der ersten Instanz ausgesprochenen zweiten Kündigung unmöglich geworden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unmöglichkeit unstreitig oder offenkundig ist.2. Das Gleiche gilt, wenn sich der Arbeitgeber auf eine nachträgliche Organisationsentscheidung beruft, infolge deren Umsetzung der Arbeitnehmer angeblich nicht mehr beschäftigt werden kann, oder wenn der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag gestellt hat.

1. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Diese kann gemäß § 888 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden.