LAG Köln - Beschluss vom 21.10.1996
10 Ta 218/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 767, 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 39
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6444/95

Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 218/96

DRsp Nr. 2001/5961

Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs

1. Das Zwangsgeld zur Vollstreckung eines Beschäftigungsanspruchs ist in einer Summe festzusetzen und nicht in Teilbeträgen für jeden Tag der Zuwiderhandlung. 2. Die Unmöglichkeit der Beschäftigung eines an "Parkinson" erkrankten Schwerbehinderten und die evtl. inzwischen krankheitsbedingt wirksam erfolgte Umsetzung oder Versetzung sind im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO vorzubringen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 767, 888 Abs. 1 ;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist an sich statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin zulässig. In der Sache ist sie erfolglos.