LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2003
17/10 Sa 116/03
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 797 Abs. 4 ; BGB § 123 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 781 (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 63/02

Zwangsvollstreckungsabwehrklage; notarielles Schuldanerkenntnis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 17/10 Sa 116/03

DRsp Nr. 2004/17884

Zwangsvollstreckungsabwehrklage; notarielles Schuldanerkenntnis

»1. Die Anfechtung einer auf die Herstellung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gerichteten Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung greift nicht durch, wenn der Anfechtende selbst Manipulationen eingeräumt hat und der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf eine Strafanzeige auf die Herstellung eines Schuldanerkenntnisses besteht. 2. Die nicht näher untermauerte Behauptung des Arbeitnehmers vor der Herstellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses "unter Druck gesetzt worden zu sein" begründet keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Gläubiger aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vollstrecken will.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 797 Abs. 4 ; BGB § 123 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 781 (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Zwangsvollstreckungsabwehrklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde.