Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. März 2017 -
Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2016 - -, nämlich dem Gläubiger eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § herauszugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 295 Euro verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Schuldner, festgesetzt. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
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