LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2017
10 Ta 172/17
Normen:
ZPO § 883;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6497/16

Zwangsvollstreckungsarten beim Ausfüllen und bei der Herausgabe von ArbeitspapierenZeugnis als HolschuldInformationspflicht des Arbeitgebers über Fertigstellung des Zeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 10 Ta 172/17

DRsp Nr. 2017/8665

Zwangsvollstreckungsarten beim Ausfüllen und bei der Herausgabe von Arbeitspapieren Zeugnis als Holschuld Informationspflicht des Arbeitgebers über Fertigstellung des Zeugnisses

1. Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO. Lautet der Titel nur auf Herausgabe, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO.2. Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat. Der Arbeitnehmer muss nicht "auf gut Glück" bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. März 2017 - 11 Ca 6497/16 - aufgehoben.

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2016 - -, nämlich dem Gläubiger eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § herauszugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 295 Euro verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Schuldner, festgesetzt. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner seiner Verpflichtung nachgekommen ist.