BGH - Urteil vom 07.05.1997
IV ZR 184/96
Normen:
BGB § 242 ; GVNeuOGGVNeuOG BaWü § 3 Abs. 3;

Zwar kann es zutreffen, daß durch die Übernahme aller Bediensteten der Gebäudeversicherung in den Öffentlichen Dienst die Geschäftsgrundlage des zwischen dem Versorgungswerk und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Vertragsverhältnisses entfallen ist, da nach der Privatisierung keine jüngeren Arbeitnehmer in der Gebäudeversicherung mehr nachfolgen und die durch Umlagen der beteiligten Körperschaften gesicherte Finanzierung zu Lasten der anderen an dem Versorgungswerk Beteiligten gestört ist. Dies kann jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisse und im Ergebnis dazu führen, daß eine Versorgungsrente nicht gezahlt wird. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist vielmehr zunächst der Vertragsinhalt anzupassen, etwa durch Vereinbarung einer Ausgleichszahlung.

BGH, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen IV ZR 184/96

DRsp Nr. 1997/4892

Zwar kann es zutreffen, daß durch die Übernahme aller Bediensteten der Gebäudeversicherung in den Öffentlichen Dienst die Geschäftsgrundlage des zwischen dem Versorgungswerk und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Vertragsverhältnisses entfallen ist, da nach der Privatisierung keine jüngeren Arbeitnehmer in der Gebäudeversicherung mehr nachfolgen und die durch Umlagen der beteiligten Körperschaften gesicherte Finanzierung zu Lasten der anderen an dem Versorgungswerk Beteiligten gestört ist. Dies kann jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisse und im Ergebnis dazu führen, daß eine Versorgungsrente nicht gezahlt wird. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist vielmehr zunächst der Vertragsinhalt anzupassen, etwa durch Vereinbarung einer Ausgleichszahlung.