BSG - Urteil vom 12.02.1997
9 RVs 1/95
Normen:
RdFunkGebBefrV RP § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; SchwbG § 4 Abs. 4 § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 97
SozR-3 3870 § 4 Nr. 18

Zweck des Nachteilsausgleichs RF, Altersgrenze

BSG, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 1/95

DRsp Nr. 1997/4530

Zweck des Nachteilsausgleichs RF, Altersgrenze

1. In der Regel sind nur solche Nachteile behinderungsbedingt und damit nach dem SchwbG auszugleichen, die einen gleichaltrigen Nichtbehinderten typischerweise nicht treffen. Ob das der Fall ist, ist nach dem Zweck des Nachteilsausgleichs zu beurteilen.2. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF können bei einem behinderten Kleinkind grundsätzlich nicht vor Vollendung des 2. Lebensjahres vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RdFunkGebBefrV RP § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; SchwbG § 4 Abs. 4 § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich RF) erfüllt.

Der am 27. Juni 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an Meningomyelocele (Vorfall der Rückenmarkhäute), die zur Lähmung der Beine, Blasenentleerungsstörungen und zu einer Liquorabflußstörung geführt hat. Diese Behinderungen, einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche H, G, aG und B hat der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1991 anerkannt. Mit demselben Bescheid hat er die ebenfalls beantragte Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF abgelehnt.