I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich RF) erfüllt.
Der am 27. Juni 1990 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an Meningomyelocele (Vorfall der Rückenmarkhäute), die zur Lähmung der Beine, Blasenentleerungsstörungen und zu einer Liquorabflußstörung geführt hat. Diese Behinderungen, einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche H, G, aG und B hat der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1991 anerkannt. Mit demselben Bescheid hat er die ebenfalls beantragte Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF abgelehnt.
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