BAG - Urteil vom 24.05.2017
5 AZR 431/16
Normen:
ArbZG § 11 Abs. 1; ArbZG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 4
AuR 2017, 511
DB 2017, 2492
DStR 2017, 2759
EzA MiLoG § 1 Nr. 5
EzA-SD 2017, 7
NJW 2017, 3324
NZA 2017, 1387
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 677/15
ArbG Leipzig, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1175/15

Zweckbestimmung des gesetzlichen MindestlohnanspruchsArbeitszeitstunde als Basis für den MindestlohnMindestlohnwirksamkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen

BAG, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 431/16

DRsp Nr. 2017/14461

Zweckbestimmung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs Arbeitszeitstunde als Basis für den Mindestlohn Mindestlohnwirksamkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen

Orientierungssatz: Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 - 3 Sa 677/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 11 Abs. 1; ArbZG § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs auf Sonn- und Feiertagszuschläge.

Die Klägerin ist seit dem 15. März 2008 in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbart ist eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340,00 Euro. Außerdem erhielt die Klägerin von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde.