BSG - Urteil vom 21.11.1991
3 RK 8/90
Normen:
RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182 Abs. 2, § 368d Abs. 1, § 368e S. 2; SGB V § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 27 S. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 1, § 70 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 1; ÄKammerGÄKammerG BW § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 70, 24
NJW 1992, 1584
SozR 3-2500 § 12 Nr. 2

Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter genereller Wirksamkeit, Erstattung der Kosten selbst beschaffter Arzneimittel

BSG, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 3 RK 8/90

DRsp Nr. 1998/7730

Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter genereller Wirksamkeit, Erstattung der Kosten selbst beschaffter Arzneimittel

1. Eine Arzneimittelverordnung auch dann "zweckmäßig", wenn andere Behandlungsmöglichkeiten aus medizinischen Gründen auszuscheiden haben und bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Behandlungserfolges erfüllt sind. Mit dem Fehlen eines allgemeinen Erfahrungssatzes über einen positiven Wirkungsnachweis eines Arzneimittels ist jedoch noch nicht auszuschließen, daß das Mittel in Einzelfällen durchaus wirksam sein kann. Allgemeine Erfahrungssätze dieser Art sind Sätze über die Häufigkeit von Kausalwirkungen, über typische Abläufe (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 23.3.1988 - 3/8 RK 5/87 = BSGE 63, 102 = SozR 2200 § 368e Nr. 11 und BSG vom 09.2.1989 - 3 RK 19/87 = BSGE 64, 255 = SozR 2200 § 182 Nr. 114).2. Die Versagung der Erstattung der Kosten eines vom Versicherten selbst beschafften Arzneimittels darf nicht allein darauf beruhen, daß der Arzt bei der Verordnung des Arzneimittels die Grenzen seines Fachgebietes überschritten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 182 Abs. 2, § 368d Abs. 1, § 368e S. 2; SGB V § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 27 S. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 1, § 70 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 1;