LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2019
7 Sa 2068/18
Normen:
ZPO § 138; BGB § 241 Abs. 2; BetrVG § 102; BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 339/18

Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlichen KündigungenVerurteilung des Arbeitnehmers kein Dauertatbestand bei der Prüfung des Beginns der Zwei-Wochen-FristKeine Unwirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung bei fehlendem BeendigungsdatumStrafbares außerdienstliches Verhalten als personenbedingter Kündigungsgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 2068/18

DRsp Nr. 2019/7280

Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlichen Kündigungen Verurteilung des Arbeitnehmers kein Dauertatbestand bei der Prüfung des Beginns der Zwei-Wochen-Frist Keine Unwirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung bei fehlendem Beendigungsdatum Strafbares außerdienstliches Verhalten als personenbedingter Kündigungsgrund

1. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige Kenntnis der Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.2. Eine Verurteilung des Arbeitnehmers ist kein Dauertatbestand. Die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung beginnt nach der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen. Der Arbeitgeber muss dann zügig entscheiden, ob ihm noch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zumutbar ist.