LAG Köln - Urteil vom 08.09.2021
3 Sa 224/21
Normen:
KSchG § 7 Abs. 1; ArbGG§ 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1665/20

Zwei-Wochen-Frist für nachträgliche Zulassung der KündigungsschutzklageRechtzeitigkeit der Glaubhaftmachung der schuldlosen Fristversäumnis zur KlageerhebungKenntnis des Prozessbevollmächtigten über verspätete Klageerhebung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 224/21

DRsp Nr. 2021/17148

Zwei-Wochen-Frist für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage Rechtzeitigkeit der Glaubhaftmachung der schuldlosen Fristversäumnis zur Klageerhebung Kenntnis des Prozessbevollmächtigten über verspätete Klageerhebung

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, Kenntnis der verspäteten Klageeinreichung durch Mitteilung in der Terminsladung des Gerichts

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2021 - 6 Ca 1665/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7 Abs. 1; ArbGG§ 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die nachträgliche Klagezulassung.

Die 48-jährige Klägerin ist seit dem 15.05.2014 bei der Beklagten als Steuerfachangestellte beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt beträgt inklusive aller Zulagen ca. 3.950,00 EUR. Bei der Beklagten sind mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Tätigen beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 10.11.2014 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde.