BAG - Beschluss vom 27.04.2010
5 AZN 336/10 (F)
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 2 S. 1, 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 246
NJW 2010, 2830
NZA 2010, 1032
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 225/09
ArbG Kassel, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 330/08

Zwei-Wochen-Frist zur Darlegung der Umstände im Rahmen einer Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 336/10 (F)

DRsp Nr. 2010/13355

Zwei-Wochen-Frist zur Darlegung der Umstände im Rahmen einer Anhörungsrüge

Orientierungssatz: Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge erfolgen, § 78a Abs. 2 Satz 5 iVm. Satz 1 ArbGG.

1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 78a Abs. 2 S. 1, 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 (- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.

II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.