LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2017
7 Sa 66/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BETV Chemie Rhld.-Pfalz v. 18.07.1987 (i.d.F.v. 30.09.2004) EG 09/T; ZPO § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1376/16

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenIndividualvertragliche Zusage auf Vergütung nach einer günstigeren Vergütungsgruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 66/17

DRsp Nr. 2019/11715

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Individualvertragliche Zusage auf Vergütung nach einer günstigeren Vergütungsgruppe

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert (Klageantrag), und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Klagegrund), bestimmt. 2. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe zugesagt, kommt es für den Inhalt und die Dauer dieser Zusage auf die Auslegung der vom Arbeitgeber abgegebenen Willenserklärung an. Konnte der Abeitnehmer nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass ihm damit eine bestimmte Vergütung garantiert werden sollte, hat er auch bei beiderseitiger Tarifbindung einen Anspruch auf die günstigere zugesagte Vergütung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsrechts Koblenz vom 10. Januar 2017 (Az. 12 Ca 1376/16) abgeändert.

2. 3.