LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.09.2023
5 Ta 141/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/23

Zweigliedriger StreitgegenstandsbegriffInhaltliche Merkmale des StreitgegenstandsVergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem ArbeitsverhältnisTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Ta 143/23 v. 07.09.2023

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 141/23

DRsp Nr. 2023/12386

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Inhaltliche Merkmale des Streitgegenstands Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 5 Ta 143/23 v. 07.09.2023

Maßgebend für die Bestimmung der Verfahrensart ist der Streitgegenstand.

1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Antrag eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. 2. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Antragsteller zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat.