LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.09.2023
5 Ta 143/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3/23

Zweigliedriger StreitgegenstandsbegriffInhaltliche Merkmale des StreitgegenstandsVergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Urteilsverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 143/23

DRsp Nr. 2023/12322

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Inhaltliche Merkmale des Streitgegenstands Vergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Urteilsverfahren

Maßgeblich für die Bestimmung der Verfahrensart ist der Streitgegenstand.

1. Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Antrag eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. 2. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Antragsteller zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat.