Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.07.2000 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich auf 10.000,- DM brutto monatlich. Der zwischen den Parteien am 29.06.2000 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 9 folgende Bestimmung:
§ 9
Ausschlussfrist
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