LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2003
10 Sa 1037/03
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; KSchG § 11 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 2 Ca 472/01 KO - 04.04.2003,

Zweistufige Ausschlussfrist für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1037/03

DRsp Nr. 2004/7049

Zweistufige Ausschlussfrist für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche

1. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche wird die erste Frist (schriftliche Geltendmachung) im Kündigungsfalle vom Arbeitnehmer bereits durch Erheben einer Kündigungsschutzklage gewahrt, und zwar insbesondere hinsichtlich derjenigen Vergütungsansprüche, die vom erfolgreichen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen; die an die Ablehnung der Forderungen gekoppelte zweite Frist (gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche) beginnt mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess zu laufen, allerdings nicht vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.2. Der Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung im Falle einer wirksamen Ablehnung des Anspruchs genügt grundsätzlich nur die fristgerecht erhobene Zahlungsklage.

Normenkette:

BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; KSchG § 11 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.07.2000 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich auf 10.000,- DM brutto monatlich. Der zwischen den Parteien am 29.06.2000 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 9 folgende Bestimmung:

§ 9

Ausschlussfrist