LAG Berlin - Urteil vom 10.10.2003
6 Sa 1058/03
Normen:
BGB § 126 Abs. 4 ; BGB § 127a ; BGB § 205 ; BGB § 209 ; BGB § 309 Nr. 13 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 27
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2394/03

Zweistufige Ausschlussfrist und Klauselverbot der § 309 Nr. 13 BGB 2002; Zweistufige Ausschlussfrist; Hemmung

LAG Berlin, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1058/03

DRsp Nr. 2003/15183

Zweistufige Ausschlussfrist und Klauselverbot der § 309 Nr. 13 BGB 2002; Zweistufige Ausschlussfrist; Hemmung

»1. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB 2002 steht einer zweistufigen Ausschlussfrist in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht entgegen.2. Durch Aufnahme in einen Widerrufsvergleich wird eine Forderung des Arbeitnehmers einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis entsprechend geltend gemacht (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Diese Geltendmachung wird durch einen späteren Widerruf nicht berührt.3. Die Einstellung einer Forderung in einen später widerrufenen Prozessvergleich stellt keine gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung einer zweistufigen Ausschlussfrist dar.4. Es spricht viel dafür, dass der Lauf einer Klagefrist bis zum Widerruf eines den Anspruch mitregelnden Prozessvergleichs analog § 205 BGB 2002 gehemmt wird und dass diese Hemmung analog § 206 BGB 2002 andauert, wenn dem Arbeitnehmer trotz erfolgten Widerrufs eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt worden ist, bis ihm der Widerruf mitgeteilt wird.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 4 ; BGB § 127a ; BGB § 205 ; BGB § 209 ; BGB § 309 Nr. 13 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: