BAG - Urteil vom 19.09.2012
5 AZR 627/11
Normen:
BGB § 295; BGB § 615; ZPO § 130 Nr. 3, 4; ArbGG § 45; Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen (vom 27. April 2005) § 8;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200
AnwBl 2013, 89
ArbRB 2013, 70
AuR 2013, 99
BAGE 143, 119
BB 2012, 3200
DB 2012, 8
DB 2013, 65
EzA-SD 2013, 12
NJW 2013, 8
NZA 2013, 101
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1170/10
ArbG Hagen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2441/09

Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist; Vergütung wegen Annahmeverzugs

BAG, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 627/11

DRsp Nr. 2012/23371

Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist; Vergütung wegen Annahmeverzugs

Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend" und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist. Orientierungssätze: 1. Es fehlt an der für eine Anrufung des Großen Senats erforderlichen Identität der Rechtslage, wenn die rechtliche Grundlage früherer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfallen ist. 2. Nach Ablauf der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers nach § 295 BGB eines wörtlichen Angebots des Arbeitnehmers. Das wörtliche Angebot ist nicht nach § 296 BGB entbehrlich. Es liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Befristungskontrollklage erhebt.