LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2022
1 Sa 36/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/21

Zweistufige Überleitung der Beschäftigten in der Pflege in P-Tabelle nach AVR Caritas ab 01.01.2017Rechtmäßigkeit der betragsmäßigen Höhergruppierung bei Überleitung in P-Tabelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 36/21

DRsp Nr. 2022/4736

Zweistufige Überleitung der Beschäftigten in der Pflege in P-Tabelle nach AVR Caritas ab 01.01.2017 Rechtmäßigkeit der betragsmäßigen Höhergruppierung bei Überleitung in P-Tabelle

Ebenso wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Im zweitgenannten Fall erfolgt die Höhergruppierung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 6. Oktober 2021 - 2 Ca 152/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand