LAG Hamm - Urteil vom 17.12.2008
10 Sa 1113/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 630/08

Zweistufige Verfallklausel mit unabhängiger Fristbestimmung und unangemessen kurzer Frist; unzulässige Anschlussberufung durch Widerklage mit neuem Streitgegenstand

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 1113/08

DRsp Nr. 2009/6314

Zweistufige Verfallklausel mit unabhängiger Fristbestimmung und unangemessen kurzer Frist; unzulässige Anschlussberufung durch Widerklage mit neuem Streitgegenstand

1. Wird am Ende eines ohne Überschriften übersichtlich gestalteten Arbeitsvertrages in einem separaten Paragraphen neben einer Gerichtsstandsvereinbarung in drei weiteren Sätzen auch eine Verfallklausel vereinbart, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn die aus drei Sätzen bestehende Verfallsklausel klar und deutlich gefasst ist ("Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sie verfallen auch, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen"). 2. Eine Klausel, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als 3 Monaten ist im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz. 3. Zweistufige Ausschlussfristen können grundsätzlich geteilt werden.