LAG München - Beschluss vom 27.09.2005
8 TaBV 29/04
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1 Satz 1 § 100 ; SchwbVWO § 13 Abs. 2 Satz 2 § 18 § 20 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15a BV 76/04

Zweiter Wahlgang bei Stimmengleichheit im vereinfachten Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung

LAG München, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 29/04

DRsp Nr. 2006/2933

Zweiter Wahlgang bei Stimmengleichheit im vereinfachten Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung

»1. Zwar sieht § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum.2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid.3. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.