LAG München - Urteil vom 30.12.2013
4 SaGa 33/13
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 16/13

Zweitinstanzlich erfolgreicher Antrag einer Arbeitnehmerin und Mutter eines dann einjährigen Kleinkindes auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit um zehn Wochenstunden (25 %) und deren Verteilung jeweils auf die Zeit bis 14.00 Uhr arbeitstäglich im Hinblick auf die Krippenöffnungszeit (Realisierbarkeit eines solchen Reduzierungs-/Verteilungswunsches auch unter Berücksichtigung betrieblicher Belange im Rahmen der von der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zu § 8 TzBfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie, keine Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes, wie vom Arbeitsgericht angenommen ...)

LAG München, Urteil vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 4 SaGa 33/13

DRsp Nr. 2014/9799

Zweitinstanzlich erfolgreicher Antrag einer Arbeitnehmerin und Mutter eines dann einjährigen Kleinkindes auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit um zehn Wochenstunden (25 %) und deren Verteilung jeweils auf die Zeit bis 14.00 Uhr arbeitstäglich im Hinblick auf die Krippenöffnungszeit (Realisierbarkeit eines solchen Reduzierungs-/Verteilungswunsches auch unter Berücksichtigung betrieblicher Belange im Rahmen der von der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zu § 8 TzBfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie, keine "Selbstwiderlegung" des Verfügungsgrundes, wie vom Arbeitsgericht angenommen ...)

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19. Dezember 2013 - 4 Ga 16/13 - in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Verfügungsklägerin ab 02.01.2014 bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Rosenheim, Az. 5 Ca 1329/13, als Sachbearbeiterin in der Verwaltung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und deren Verteilung auf den Zeitraum jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr von Montag bis Freitag zu beschäftigen.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; TzBfG § 8;

Tatbestand: