BAG - Beschluss vom 28.03.2017
1 ABR 25/15
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 87 Abs. 2; ArbSichG § 3 Abs. 1; ArbSichG § 3 Abs. 2; ArbSichG § 5 Abs. 1; ArbSichG § 13 Abs. 2; ArbStättV § 3; BetrSichV § 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 24
BAGE 159, 12
BB 2017, 2616
EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 16
NZA 2017, 1132
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1448/14
ArbG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 1743/14

Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer EinigungsstelleErfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden RegelungsgegenstandesTätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum GesundheitsschutzMitbestimmung im Bereich des ArbeitsschutzesDifferenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung

BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 25/15

DRsp Nr. 2017/10422

Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer Einigungsstelle Erfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstandes Tätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz Mitbestimmung im Bereich des Arbeitsschutzes Differenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Orientierungssätze: 1. In den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung muss der aufgrund eines gegenwärtigen Regelungskonflikts der Betriebsparteien errichteten Einigungsstelle ein so konkreter Regelungsauftrag erteilt sein, dass diese beurteilen kann, worin der an sie gerichtete Auftrag besteht und wann er beendet ist. Ein unklarer Regelungsauftrag vermittelt der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz. 2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.