LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 TaBV 1448/14
ArbG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 1743/14
Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer EinigungsstelleErfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden RegelungsgegenstandesTätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum GesundheitsschutzMitbestimmung im Bereich des ArbeitsschutzesDifferenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung
BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 25/15
DRsp Nr. 2017/10422
Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer EinigungsstelleErfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden RegelungsgegenstandesTätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum GesundheitsschutzMitbestimmung im Bereich des ArbeitsschutzesDifferenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung
Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.Orientierungssätze:1. In den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung muss der aufgrund eines gegenwärtigen Regelungskonflikts der Betriebsparteien errichteten Einigungsstelle ein so konkreter Regelungsauftrag erteilt sein, dass diese beurteilen kann, worin der an sie gerichtete Auftrag besteht und wann er beendet ist. Ein unklarer Regelungsauftrag vermittelt der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz.2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.
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