LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2015
23 TaBV 1448/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2015, 2084
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 1743/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften und gesetzlicher Generalklauseln zum GesundheitsschutzTeilweise unwirksamer Einigungsstellenspruch zu akuten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Einzelhandel

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 23 TaBV 1448/14

DRsp Nr. 2015/13980

Mitbestimmung des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften und gesetzlicher Generalklauseln zum Gesundheitsschutz Teilweise unwirksamer Einigungsstellenspruch zu akuten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Einzelhandel

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben (BAG, Beschluss vom 11.12.2012 - 1 ABR 81/11 - AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz). 2. Sehr weit gefasste gesetzliche Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z.B. § 3 Abs. 1 ArbSchG, § 3 a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV) eröffnen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur, sofern eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (z.B. § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2014 - 34 BV 1743/14 - teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass der Teilspruch der Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 16.01.2014 "Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" mit Ausnahme folgender Regelungen unwirksam ist:

Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,