BAG - Beschluss vom 11.12.2012
1 ABR 81/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 19
AuR 2013, 273
BB 2013, 1076
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 752
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 199/10
ArbG Darmstadt, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 14/10

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der tarifvertraglich vorgegebenen Besetzung von Mehrfarben-Druckmaschinen

BAG, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 81/11

DRsp Nr. 2013/6935

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der tarifvertraglich vorgegebenen Besetzung von Mehrfarben-Druckmaschinen

Orientierungssatz: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Tarifverträge gehören regelmäßig nicht zu den öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2011 - 9 TaBV 199/10 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor des vorgenannten Beschlusses wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2010 - 9 BV 14/10 - wird zurückgewiesen.

Der in der Beschwerdeinstanz erhobene Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über eine tarifvertragliche Besetzungsregel.

Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Druckereigewerbes mit etwa 90 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.