BSG - Urteil vom 15.11.2007
B 3 KR 13/07 R
Normen:
SGG § 120 § 202 ; ZPO § 148 § 266 Abs. 2 § 322 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 558
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 192/06

Zwischenfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Akteneinsicht einer Krankenkasse in Krankenhausunterlagen bei Abrechnungsstreitigkeit

BSG, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen B 3 KR 13/07 R

DRsp Nr. 2008/3502

Zwischenfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Akteneinsicht einer Krankenkasse in Krankenhausunterlagen bei Abrechnungsstreitigkeit

Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage sein, ob einer Krankenkasse im Prozess über einen Abrechnungsstreit mit einem Krankenhaus Einsicht in die vom Sozialgericht beigezogenen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses zu gewähren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 120 § 202 ; ZPO § 148 § 266 Abs. 2 § 322 ;

Gründe:

I. Die klagende Krankenkasse verlangt von dem beklagten Krankenhaus die Erstattung überzahlter, nach Diagnosis Related Groups (DRG) berechneter Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 501,97 Euro. Dabei ist ua streitig, ob der Klägerin im laufenden Klageverfahren ein eigenes Recht auf Einsicht in die vom Sozialgericht (SG) nach § 106 Abs 3 Nr 2 SGG angeforderten und daraufhin von der Beklagten dem Gericht zur Verfügung gestellten Krankenakten zusteht. Das SG hat hierüber in einem Zwischenfeststellungsverfahren entschieden.