LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2017
16 Sa 481/16
Normen:
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 5; BBiG § 49; ERTV Services Anl. 1 TG T 2.1 und TG T 3.1; TV Sicherheit v. 01.01.2010 § 7 Abs. 2; TV Sicherheit v. 01.01.2010 § 7 Anl. 1 EG D-G;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4828/15

Zwischenfeststellungsklage im ZivilprozessEingruppierungssystematik im TV Sicherheit

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 481/16

DRsp Nr. 2022/7137

Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess Eingruppierungssystematik im TV Sicherheit

1. Mit einer Zwischenfeststellungsklage wird ein Element aus einer Gesamtentscheidung mit eigener Rechtskraft versehen, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. 2. Nach § 7 Abs. 2 TV Sicherheit gehen die Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe davon aus, dass die auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Tätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Zunächst sind deshalb die Tätigkeiten daraufhin zu prüfen, ob sie tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbstständig bewertbar sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2016 - 8 Ca 4828/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 5; BBiG § 49; ERTV Services Anl. 1 TG T 2.1 und TG T 3.1; TV Sicherheit v. 01.01.2010 § 7 Abs. 2; TV Sicherheit v. 01.01.2010 § 7 Anl. 1 EG D-G;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.