Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
1. Mit der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers ist ein weiter Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden, der ihm grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung zu treffen, Stellen sachgrundlos befristet zu besetzen.
2. Sollen im Bewerbungsverfahren Bewerber ausgeschlossen werden, die über Vorbeschäftigungszeiten i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfügen, so muss dies nach außen erkennbar dokumentiert werden, damit gewährleistet ist, dass die Auswahlgrundlage nicht im Laufe des Auswahlverfahrens geändert wurde.
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