Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Klägerin in einem konkreten Auswahlverfahren sowie über die Frage, ob sie zukünftig bei Stellenausschreibungen dieser Art trotz ihrer Vorbeschäftigung zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war während ihres Studiums im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2020 im Rahmen von insgesamt sieben befristeten und auf die jeweilige Vorlesungszeit beschränkten Arbeitsverträgen bei dem beklagten Land als Tutorin an der Universität V. beschäftigt.
Ende Juli 2021 schrieb das beklagte Land eine Stelle als sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit "befristet bis 31.07.2023" aus. Die Mittel für die Stelle stammten aus einem pandemiebezogenen Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
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