II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beklagte betreibt eine Spielstätte in Wuppertal. In dieser arbeitete die Klägerin seit dem 01.04.2016 als Servicekraft. Mit Eigenkündigung der Klägerin endete das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2020. Wegen einer behördlichen Anordnung, mussten ab dem 30.03.2020 sämtliche Betriebe - mit Ausnahme der für die Versorgung der Bevölkerung als notwendig eingestuften Einrichtungen - schließen. Hiervon war ebenfalls die Spielstätte der Beklagten betroffen. Ohne die Schließung hätte die Klägerin bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch an sieben Tagen gearbeitet und eine Vergütung i.H.v. 666,19 Euro brutto erhalten. Die anderen Mitarbeiter der Beklagten befanden sich in der Zeit der Schließung in Kurzarbeit.