Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Mit der Entscheidung bestätigt das BAG seine bereits bezüglich geringfügig Beschäftigten vertretene Auffassung.1) Diese Auffassung verdient auch hier Zustimmung. Bei einem aufgrund einer Verordnung oder eines Gesetzes verhängten allgemeinen Lockdown, der mit der konkreten betrieblichen Situation des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht, würde das Risiko ansonsten unangemessen auf die in der Coronapandemie ohnehin schon stark belastete Arbeitgeberseite verlagert werden.
1) | BAG, Urt. v. 13.10.2021 - 5 AZR 211/21, NZA 2022, 182. |
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