III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beschwerde des Betriebsrats vor dem LAG hatte Erfolg.

Seine Entscheidung begründete das LAG damit, dass für die Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG der örtliche Betriebsrat zuständig und damit auch Anspruchsinhaber sei. Entscheidend sei allein das Vorliegen einer Überwachungsaufgabe und nicht das Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats resultiere auch nicht daraus, dass dieser die GBV zur Arbeitszeit der Mitarbeiter im Außendienst abgeschlossen habe. § 50 BetrVG, der die Zuständigkeitsverteilung zwischen den auf Betriebs- und Unternehmensebene gebildeten Arbeitnehmervertretungen regelt, finde im Rahmen des § 80 BetrVG keine Anwendung. Auf die Frage, ob die Zuständigkeit für eine Regelung der Arbeitszeit der Vertriebsaußendienstmitarbeiter beim örtlichen oder beim Gesamtbetriebsrat liege, komme es deshalb nicht an.