IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Schon kurz nach Inkrafttreten des EntgTranspG hatten sich Stimmen geäußert, die - anknüpfend an das Auswertungsrecht des Betriebsrats - einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat bejahten, damit dieser seine Aufgaben erfüllen könne. Die differenzierte Begründung des BAG zu der Thematik überzeugt: Für die Auswertung zwecks Beantwortung individueller Auskunftsverlangen ist es nicht erforderlich, dem Betriebsrat dauerhaft die Entgeltdaten aller Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.