I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die sich über mehrere Tage erstreckende Überwachung eines Arbeitnehmers durch vier Mitarbeiter einer Detektei ohne einen auf konkrete Tatsachen gegründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung und ohne Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen führt zu einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot der hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Eine solche unerlaubte Überwachung kann dem Arbeitnehmer im Einzelfall die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, so dass das Arbeitsverhältnis gem. § 9 Abs. 1 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.06.2021