IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung führt vor Augen, wie wichtig das auch datenschutzkonforme Vorgehen bei der Vorbereitung von fristlosen Kündigungen ist. Das für den Arbeitgeber sicherlich unbefriedigende Ergebnis, nach Feststellung von erheblichen Pflichtverletzungen aufgrund der Unverwertbarkeit der gewonnen Informationen eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung hinnehmen zu müssen, wäre bei besonnener Vorgehensweise anders ausgefallen. Entscheidend ist, dass heimliche Überwachungsmaßnahmen nur dann zulässig sind, wenn vor der Observierung bereits ein konkreter Verdacht erheblicher Pflichtverletzungen vorliegt. Daneben reicht üblicherweise die Beobachtung durch einen, maximal zwei Detektive, um die für den Arbeitgeber bedeutsamen Tatsachen zu dokumentieren.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.06.2021