II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Beklagte ist ein selbständiger Dachdeckermeister und betreibt einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern i.S.d. KSchG. Der Kläger ist seit dem 02.06.2020 bei dem Beklagten zu einem Stundenlohn von 15,20 EUR brutto als Monteur beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Dachdecker-Handwerk Anwendung.

Der Kläger wurde in der zweiten Monatshälfte des Monats Oktober 2020 von dem zuständigen Gesundheitsamt telefonisch kontaktiert. In diesem Telefonat ordnete das Gesundheitsamt gegenüber dem Kläger eine häusliche Quarantäne aufgrund des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie an. Hintergrund war, dass der Bruder der Freundin des Klägers positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet und der Kläger dem Gesundheitsamt als Kontaktperson mitgeteilt worden war.