III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das KSchG fand zwar keine Anwendung, weil der Kläger zum einen noch keine sechs Monate beschäftigt war, so dass die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt war und der Beklagte zum anderen unstreitig lediglich einen Kleinbetrieb gem. § 23 KSchG unterhielt. Die Kündigung habe daher - so das Arbeitsgericht - grundsätzlich keiner sozialen Rechtfertigung bedurft. Die Nichtanwendbarkeit des KSchG bedeute aber nicht, dass Kündigungen grenzenlos zulässig sind. Der Arbeitnehmer sei jedenfalls vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Der Arbeitgeber habe auch bei Unanwendbarkeit des KSchG ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme als Ausfluss der §§ 138 und 242 BGB zu beachten.