II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Beklagte hatte vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt gestellt. Das Integrationsamt hatte mitgeteilt, dass die Zustimmung wegen Fristablaufs nach § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Drei Tage später kündigte die Beklagte. Die Klägerin legte gegen die Zustimmung Widerspruch ein. Das Integrationsamt versagte daraufhin die Zustimmung, da die Beklagte die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten habe. Hiergegen klagte die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht - das Verwaltungsverfahren lief noch, als die mündliche Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren in der zweiten Instanz vor dem LAG stattfand.

Die Klägerin hatte Kündigungsschutzklage erhoben und sowohl diese als auch die Berufungsinstanz gewonnen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das LAG.