IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist mit Blick auf die damit einhergehende Rechtssicherheit zu begrüßen. Würden schon die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Anfechtungsklage zur Unbeachtlichkeit der Zustimmung führen, verlöre diese ihr Gewicht, was der Wertung des Gesetzgebers zuwiderliefe. § 174 SGB IX fingiert die Zustimmung bei Nichtäußerung des Integrationsamts. Diese gesetzgeberische Weichenstellung muss solange gelten, bis ein Gericht anderes festgestellt. Dessen ungeachtet tun Arbeitnehmer gut daran, auch gegen eine fingierte Zustimmung vorzugehen, denn immerhin können sie dann - bei Erfolg - eine Restitutionsklage erheben.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.07.2022