III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte zunächst fest, dass es um reines Entgelt gehe, ohne Gratifikationszweck. Voraussetzung für einen Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis sei zunächst ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem ausdrücklich erklärten oder schlüssig zum Ausdruck gebrachten Versprechen einer Zahlung von Arbeitsentgelt und schließlich der Eintritt der Fälligkeit. Werde die nach § 611a BGB von dem Beschäftigten geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht, dann entfalle der Gegenanspruch. Letzteres ergebe sich unter Berücksichtigung des Fixschuldcharakters der höchstpersönlich zu erfüllenden Arbeitspflicht im laufenden Arbeitsverhältnis aus § 275 BGB i.V.m. § 326 BGB und für das beendete Arbeitsverhältnis aus dem Arbeitsvertrag i.Vm. eben jenem § 611a Abs. 2 BGB, dem zufolge der Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für den Zahlungsanspruch sei.