IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Entscheidungen über das Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten gibt es zu Hauf. Nun hat das BAG die bis dato nicht höchstrichterlich behandelte Frage, ob es ausreicht, wenn Bruttoentgeltlisten anonymisiert vorgelegt werden, in der Linie der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung verneint.

Wenn der Arbeitgeber nicht will, dass der Betriebsrat Bruttoentgeltlisten mit Klarnamen der Arbeitnehmer zu Gesicht bekommt, darf er keine Listen erstellen und/oder keine Namen in diese einpflegen. Denn er ist zwar verpflichtet, Einblick in vorhandene Listen mit Klarnamen zu gewähren, nicht aber, Listen mit Klarnamen zu erstellen.

Hat der Betriebsrat Einblick in Bruttoentgeltlisten mit personenbezogenen Daten, muss er mit diesen seinerseits auch datenschutzkonform umgehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.10.2019