IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung enthält einige erfreulich praxistaugliche Hinweise, um mit den Bedenken, die Unternehmen gegen die Weitergabe sensibler Informationen wie der Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen regelmäßig haben, umgehen zu können: Will der Betriebsrat die Namen der im Betrieb tätigen schwangeren Arbeitnehmerinnen erfahren, muss er präzisieren können, welches konkret geltende Ge- oder Verbot er hinsichtlich Durchführung oder Einhaltung zu überwachen beabsichtigt und inwieweit er hierfür die Unterrichtung über jede einzelne dem Arbeitgeber angezeigte Schwangerschaft unter Namensnennung benötigt. Darüber hinaus muss er benennen können, welche Vorkehrungen das Gremium getroffen hat, um die sensiblen personenbezogenen Daten hinreichend vor unbefugtem Zugriff zu schützen.