I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Verlangt der Betriebsrat über § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Auskunft über besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. die namentliche Nennung der im Betrieb beschäftigten schwangeren Arbeitnehmerinnen, genügt ein pauschaler Verweis auf die ihm obliegende Aufgabe, auf die Einhaltung der im Betrieb geltenden Gesetze achten zu müssen, nicht. Für die Erteilung der Auskunft muss er nicht nur konkret aufzeigen, weshalb er die erstrebte Auskunft für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt und muss hierbei die konkrete Arbeitsschutzvorgabe, deren Einhaltung er überwachen will, benennen; er muss auch darlegen, dass er zum Schutz der Daten angemessene und spezifische Maßnahmen vorhält.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.10.2019