II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin war als eine von mehreren Verkäuferinnen in einer Lottoannahmestelle beschäftigt, die offen videoüberwacht wurde. Die Kameras waren auf die Warenregale, den Verkaufsbereich und den Kassenbereich mit Fokus auf den Thekenbereich sowie die Tasten der Kasse ausgerichtet. Eine weitere Kamera überwachte den im hinteren Bereich liegenden, dem Publikumsverkehr nicht zugänglichen Büroraum, der zum Geldzählen und zum Deponieren des Geldbestands genutzt wurde.