III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG differenzierte zunächst nach den durch die Videoinaugenscheinnahme nachgewiesenen Pflichtverletzungen der Klägerin und den durch den Arbeitgeber nur vermuteten. Letztere akzeptierte es nicht und hielt den Vortrag des Arbeitgebers insoweit für unschlüssig. Zwar dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber lag, an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das kann dazu führen, dass ein Arbeitgeber nicht jede einzelne Handlung des Arbeitnehmers mit Datum und Uhrzeit benennen muss, solange ein bestimmter Fehlbetrag feststeht und die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für den Schaden substantiiert dargelegt ist. Hieran fehlt es jedoch, wenn auch andere Umstände zu dem behaupteten Schaden geführt haben könnten. Unbestimmte Vermutungen und ein mehr oder weniger dringender Verdacht einer Pflichtverletzung reichten als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nicht aus.