IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Das BAG zeigt unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung auf, wie sich die Zuständigkeiten unter den unterschiedlichen Betriebsverfassungsorganen verteilen. Bei der Einführung einer Software wie Office 365 wird die betriebsübergreifende Regelung regelmäßig zu bejahen sein, allein damit diese störungsfrei funktioniert. Die Einführung zentral verwalteter Software, die eine Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer möglich macht, sollte auch in den Händen des Gremiums liegen, das betriebsübergreifend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer im Blick hat. Eine Aufspaltung der Zuständigkeit würde den Sinn einer einheitlichen Softwareeinführung konterkarieren.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022