Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Arbeitsvertragsparteien hatten zunächst - im Mai 2014 - vereinbart, dass der Arbeitnehmer vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 bei der Beklagten beschäftigt werden sollte. Noch vor Arbeitsbeginn, am 01.08.2014, wurde ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem der Arbeitnehmer vom 14.07.2014 bis zum 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt werden sollte. Wann der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich erstmals antrat, blieb bis zuletzt offen. Jedenfalls wurde später mit einem weiteren Änderungsvertrag der befristete Arbeitsvertrag für die Zeit vom 13.03.2015 bis zum 31.01.2016 verlängert. Mit seiner Klage griff der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der letzten Befristung an.
Das ArbG und das
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