IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das vom BAG gefundene Ergebnis, allein auf den Vertragsbeginn und nicht auf den tatsächlichen Arbeitsbeginn abzustellen, dürfte nicht überall auf Zustimmung stoßen. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nimmt Bezug auf ein zuvor bestandenes "Arbeitsverhältnis", nicht auf einen "Arbeitsvertrag". Die Folge, dass dadurch ein allein auf dem Papier bestandenes aber nie in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis eine spätere sachgrundlose Befristung hindert, kann für so manche Konstellation nicht nachvollzogen werden. So ist es möglich, dass der Arbeitnehmer vorzeitig wegen eines anderen Stellenangebots "abspringt", die Kündigungsfrist aber erst nach dem vereinbarten Vertragsbeginn abläuft. Oder aber, der Arbeitnehmer erkrankt kurz vor Vertragsbeginn unerwartet schwer und die Parteien vereinbaren einvernehmlich erst nach dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsbeginn die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen wäre eine spätere sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich, obwohl keine Gefahr für eine Kettenbefristung besteht.