I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Mit einer einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative ZPO ist die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes gemeint. Diese kann aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift bestehen. Ein Schriftsatz, der lediglich mit dem Wort "Rechtsanwalt" ohne den Namen des Prozessbevollmächtigten endet, genügt den Anforderungen an ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.11.2020